Einen Arbeitnehmer in Schweiz arbeiten zu lassen, ohne ihn dem dortigen Sozialversicherungssystem zu unterstellen, folgt einem festen Rahmen, der zunächst vom Verhältnis zwischen dem Entsendestaat und Schweiz abhängt.
Eine schlecht vorbereitete Entsendung lässt sich nachträglich nicht heilen: Die örtlichen Träger verlangen bei einer Kontrolle den Nachweis der fortbestehenden Zugehörigkeit zum Herkunftssystem, und ein nicht abgesicherter Arbeitnehmer wird rückwirkend dem örtlichen System zugeordnet, samt Beiträgen und Säumniszuschlägen. Einreiseformalitäten, zulässige Dauer und Vorabmeldungen werden mit einem vor Ort ansässigen Korrespondenten erledigt.
Das Land gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum oder fällt unter das mit der Schweiz geschlossene Abkommen. Die europäische Koordinierung der sozialen Sicherheit entfaltet dort dieselbe Wirkung wie zwischen Mitgliedstaaten, und die A1-Bescheinigung ist ebenfalls maßgeblich.
Beschreiben Sie Ihren Bedarf. Er wird den Partnern des Landes als anonyme Zusammenfassung vorgelegt; Ihre Kontaktdaten erhält allein die ausgewählte Kanzlei.
Dienstleister in Schweiz anfragenStellen Sie einen Aufnahmeantrag: Wir prüfen Ihre Unterlagen, kontrollieren die vor Ort geforderten Nachweise und antworten Ihnen, ob die Antwort positiv ausfällt oder nicht.
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