Einen Arbeitnehmer in Spanien arbeiten zu lassen, ohne ihn dem dortigen Sozialversicherungssystem zu unterstellen, folgt einem festen Rahmen, der zunächst vom Verhältnis zwischen dem Entsendestaat und Spanien abhängt.
Eine schlecht vorbereitete Entsendung lässt sich nachträglich nicht heilen: Die örtlichen Träger verlangen bei einer Kontrolle den Nachweis der fortbestehenden Zugehörigkeit zum Herkunftssystem, und ein nicht abgesicherter Arbeitnehmer wird rückwirkend dem örtlichen System zugeordnet, samt Beiträgen und Säumniszuschlägen. Einreiseformalitäten, zulässige Dauer und Vorabmeldungen werden mit einem vor Ort ansässigen Korrespondenten erledigt.
Das Land ist Mitglied der Europäischen Union. Ein aus einem anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer bleibt unter den Voraussetzungen der europäischen Koordinierungsverordnungen dem Herkunftssystem zugeordnet; die vom Träger des Entsendestaats ausgestellte A1-Bescheinigung dient als Nachweis. Dieses Dokument wird bei Kontrollen vor Ort verlangt: Es ist vor der Abreise zu beantragen, niemals danach.
Beschreiben Sie Ihren Bedarf. Er wird den Partnern des Landes als anonyme Zusammenfassung vorgelegt; Ihre Kontaktdaten erhält allein die ausgewählte Kanzlei.
Dienstleister in Spanien anfragenStellen Sie einen Aufnahmeantrag: Wir prüfen Ihre Unterlagen, kontrollieren die vor Ort geforderten Nachweise und antworten Ihnen, ob die Antwort positiv ausfällt oder nicht.
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